Gericht: Anspruch auf Behandlung mit Lucentis |

Gesetzlich Versicherte, die an der feuchten altersabhängigen Makula-Degeneration (AMD) leiden, haben Anspruch auf die Behandlung mit einer zugelassenen Therapie bei einem Augenarzt ihrer Wahl. Das geht aus einem Urteil am Sozialgericht Aachen hervor, meldet die Selbsthilfevereinigung von Menschen mit Netzhautdegenerationen Pro Retina. Patienten müssen sich demnach nicht von ihrer Krankenkasse auf die Anwendung eines nicht zugelassenen Medikamentes verweisen lassen.
Hintergrund des Richterspruchs sind die Diskussionen über das Präparat Lucentis® (Wirkstoff Ranibizumab) von Novartis und das ähnlich wirkende Avastin® von Roche (Wirkstoff Bevacizumab). Da die Behandlung der AMD beim Augenarzt nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört, haben viele Kassen Verträge mit Augenärzten abgeschlossen, um die Kostenübernahme zu regeln. Dabei verpflichten sich die Ärzte, ihre Patienten mit dem weitaus günstigeren Avastin zu therapieren. Im Gegensatz zu Lucentis ist Avastin jedoch nicht zur Behandlung der Makula-Degeneration zugelassen. Stellt ein Patient den Antrag auf eine Therapie mit Lucentis, lehnen die Kassen die Übernahme der Behandlungskosten ab und fordern die Patienten auf, sich bei einem ihrer „Vertragsärzte“ behandeln zu lassen. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Patienten dieses Vorgehen nicht hinnehmen müssen. (sch)
29.03.2010 l PZ
Foto: ABDA