Zuzahlung: Versandapotheke darf auch nicht stunden |

Auch die Stundung der gesetzlichen Zuzahlung bei Arzneimitteln verstößt gegen geltendes Recht. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und damit das von der Apothekerkammer Niedersachsen gegen die Versandapotheke Sanicare verhängte Verbot bestätigt (Az.: 13 ME 61/08). Sanicare hatte zunächst über Krankenkassen «Zuzahlungsgutscheine» verteilt, welche die Versicherten bei einer Bestellung von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln einlösen konnten. Gegenüber der Kasse hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlungen eingezogen. Die Apothekerkammer sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung und hatte Sanicare diese Praxis verboten. Daraufhin hatte Sanicare die Stundung der von den Kunden zu leistenden Zuzahlungen bis Mitte 2009 ausgesprochen. Auch diese Stundung ist rechtlich nicht zulässig. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, durch die Stundung der Zuzahlung wolle «die Versandapotheke den Versicherten wirtschaftliche Vorteile zugute kommen lassen, die einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als den Bezug bei anderen Apotheken.» Es sei aber «gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen». Rechtsmittel können gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht eingelegt werden. (gm)
20.10.2008 l PZ
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