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Arbeitsschutz

Was gehört zu den Fürsorgepflichten von Apothekenleitern?

Arbeiten im Labor, Stolperfallen oder schwangere Mitarbeiterinnen: Apothekenleiter haben nicht nur in Pandemie-Zeiten Fürsorgepflichten, informiert die Apothekengewerkschaft Adexa. Je nach Themenschwerpunkt gelten unterschiedliche Gesetze und Verordnungen.
Melanie Höhn
20.04.2022  09:00 Uhr

In der täglichen Arbeit in der Apotheke lauern viele Gefahren: Ob Risiken, die von einem Kommissionierautomat ausgehen oder schwangere Mitarbeiterinnen, die bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen – die Bandbreite an möglichen Stolperfallen ist lang. Darum ist es wichtig, dass sich Apothekenleiter ihrer Fürsorgepflicht bewusst sind.

Für sie sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Fürsorgepflichten relevant, informiert nun die Apothekengewerkschaft Adexa. Erstere Gruppe umfasst die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Zu dieser Kategorie gehören außerdem Unterweisungen in Themen rund um Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) oder die Möglichkeit, sich bei bestehenden Gefährdungen regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 11 ArbSchG sowie § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Bei Arbeiten im Labor kommt die Gefahrstoffverordnung zum Einsatz. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit in Kontakt mit SARS-CoV-2 infizierten Personen kommen, gilt die Biostoff-Verordnung (BioStoffV). Eher selten werde aber laut Adexa bei Apothekenangestellten der § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu Homeoffice-Arbeitsplätzen von Bedeutung sein. Diese regelt, wie die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Mitarbeiter im Homeoffice zu erfolgen hat. 

Privatrechtliche Fürsorgepflicht: Keine Stolperfallen

Arbeitgeber seien laut Adexa verpflichtet, alle relevanten Gesetze und Regelungen zu berücksichtigen. Ein Ausschluss über den Arbeitsvertrag sei nicht möglich, erklärt die Apothekengewerkschaft. Privatrechtliche Fürsorgepflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden (§ 618 BGB). Die Pflicht zu Schutzmaßnahmen umfasst bei öffentlichen Apotheken vor allem Räume und Geräte. Diese müssen so beschaffen sein und gewartet werden, dass von ihnen keine Gefahren für die Mitarbeitenden ausgehen. Hier geht es um allgemeine Dinge wie Stolperfallen und apothekentypische Risiken wie den Kommissionierautomaten.

»Bei der Gefährdungsbeurteilung stehen nicht nur körperliche Risiken im Fokus, sondern auch psychische Belastungen, zum Beispiel durch ein hohes Arbeitsaufkommen oder auch durch Konflikte im Team. Auch hier muss die Apothekenleitung bei einer Gefährdung der Gesundheit Maßnahmen ergreifen«, erklärte Adexa-Juristin Christiane Eymers.

Bei Veränderungen müssen Inhaber aktiv werden

Inhaberinnen oder Inhaber müssen außerdem aktiv werden, wenn es Veränderungen gibt. Weisen Angestellte per Attest nach, dass sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen dürfen, oder werden Mitarbeiterinnen schwanger, so ändern sich auch die entsprechenden Details zur Fürsorgepflicht. Auf schwerwiegende Verletzungen der Fürsorgepflicht können Angestellte reagieren, indem sie die Apothekenleitung abmahnen. Je nach Einzelfall können sie ihren Arbeitsvertrag kündigen, eventuell sogar in Form einer fristlosen Kündigung. Wichtig ist, sich vorab juristisch zu informieren, etwa bei der Adexa-Rechtsberatung. Unabhängig davon ziehen Unfälle oder Erkrankungen aufgrund von Verletzungen der Fürsorgepflicht Haftungsansprüche nach sich – auch hinsichtlich einer erforderlichen Heilbehandlung.

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