Vollständig geimpft nur noch mit drei Impfungen |
Die digitalen Covid-19-Impfzertifikate sind und bleiben auch für die Zukunft wichtig. Gerade für die Einreise nach Deutschland sind ab Oktober etwa drei Einzelimpfungen nötig. / Foto: AdobeStock/Ronald Rampsch
Ab 1. Oktober 2022 liegt für die Einreise nach Deutschland ein vollständiger Impfschutz nur noch vor, wenn drei Einzelimpfungen gegen Covid-19 erfolgt sind. Zudem muss es sich dabei um Impfstoffe handeln, die in der Europäischen Union (EU) zugelassen sind. Die letzte Impfung soll mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgen. Das sieht die frisch in Kraft getretene Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vor. Diese Verordnung regelt aktuell, wer nach Deutschland einreisen darf, beziehungsweise welche Nachweise bei einer Einreise zu erbringen sind.
Demnach gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2022, in der alle Personen, die lediglich zweifach geimpft sind, noch als vollständig geimpft gelten. Allerdings sieht die Verordnung einige Ausnahmen der neuen Regelung vor, die Covid-19-Infektionen mit den Impfungen gleichstellt.
Mit zwei Impfungen existiert demnach auch ein vollständiger Impfschutz, wenn ein positiver Corona-Antikörpertest vorliegt, der noch vor der ersten Impfung gemacht wurde. Darüber hinaus gilt als vollständig geimpft, wer nach einer Impfung mit Covid-19 infiziert war und entweder vor der zweiten Impfung oder nach der zweiten Impfdosis ein positives PCR-Testergebnis vorweisen kann. Damit sind also drei nachgewiesene Antigen-Kontakte wichtig, um einen vollständigen Impfschutz zu haben. Damit werden Personen, die dreimal etwa durch eine Impfung oder Infektion mit dem Virus Kontakt hatten, gleichbehandelt. Bis zum 30. September 2022 soll zudem als vollständig geimpft gelten, wer einmal mit Covid-19 infiziert war und danach oder davor lediglich eine Impfdosis erhalten hat.
Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, über den die PZ bereits berichtet hatte, gibt es noch eine weitere Änderung. So sollen auch ab Oktober alle Personen bis zu 270 Tage (9 Monate) nach der zweiten Einzelimpfung als vollständig geimpft gelten. Nach diesem Zeitraum erlischt der vollständige Impfschutz, mit einer Booster-Impfung wird dieser aber wieder erreicht. Diese 9-Monate-Regelung gibt die EU in ihren aktuellen Vorgaben zu Reisezwecken innerhalb der Union vor. Neben dem Impfnachweis kann die Einreise nach Deutschland laut Verordnung auch nach Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises erfolgen.
Neben der Regelung der Impfnachweise werden auch Details zu den Genesenenzertifikaten wieder per Verordnung geregelt. Hier gab es immer wieder die Debatte um die Änderung, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) per Verlautbarung auf seiner Internetseite die Gültigkeitsdauer der Genesenenzertifikate festlegen konnte. Dies wird jetzt wieder vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) per Verordnung festgelegt. Damit sind Genesenenzertifikate gültig, wenn »die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.« Damit stellt die Verordnung klar, dass ein Genesenennachweis nur insgesamt 62 Tage lang gültig ist. In der Verordnung wird allerdings nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften entschieden. Das RKI hatte vor einiger Zeit betont, das ein Genesenenzertifikat für bereits Geimpfte derzeit 180 Tage gilt.
Geändert wird außerdem, dass Kinder bis 12 Jahre, die aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach Deutschland zurückkehren, wie Erwachsene auch, sich zwar fünf Tage absondern müssen. Bei einem negativen Testergebnis kann die Absonderung aber auch vor Ablauf der fünf Tage beendet werden. Zudem entfällt die Absonderung für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gänzlich. Und: Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Einreise nach Deutschland keinen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen. Dies galt vorher nur für Kinder unter sechs Jahren.
Auch die Definition eines Hochrisikogebiets wird angepasst. Klargestellt wird nun, dass in einem solchen Gebiet eine besonders hohe Inzidenz einer Coronavirus-Variante bestehen muss, die etwa schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Sterberate verursachen, als bei der Omikron-Variante. Damit gibt es derzeit keine Länder mehr, die laut der neu gefassten Definition einen Hochrisiko-Status vorweisen.
Neben der Einreiseverordnung könnte das BMG auch bald die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen. In dieser Verordnung sind Erleichterungen und Ausnahmen von derzeitigen Covid-19-Schutzmaßnahmen wie etwa Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie geregelt. Die Details zu Genesen- und Impfnachweisen sind in den beiden Verordnungen bislang identisch festhalten worden. Die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung tritt am heutigen Donnerstag in Kraft. Außer Kraft soll sie allerdings bereits wieder zum 19. März treten.
Zu erwarten ist damit, dass das nächste Update dieser Verordnung spätestens zum 19. März veröffentlicht wird, beziehungsweise der Gesetz- oder Verordnungsgeber zum 20. März neue Regelungen für Covid-19-Schutzmaßnahmen (etwa Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie oder bei Sportveranstaltungen) trifft. Die Grundlage für die Schutzmaßnahmen laufen derzeit nach Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz mit Ablauf des 19. März 2022 aus.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.