Steuererleichterungen für Apotheken |
Bis Ende 2020 gibt es auch für die Apotheken die Möglichkeit, einige Steuererleichterung zu nutzen . / Foto: Fotolia/Erwin Wodicka
Die Steuererleichterungen sollen nachweislich und unmittelbar betroffenen Unternehmen zugutekommen. Eine genaue Definition dafür gibt es aber bisher nicht. Ein zahlenmäßiger Einzelnachweis für die Betroffenheit wird nicht gefordert, muss aber schlüssig dargelegt werden. Bei einer Schließung ist der Fall eindeutig. Auch bei Apotheken, die aufgrund ihrer Lage nicht mehr so gut besucht werden. Nicht ausreichen dürfte ein vermehrter Personaleinsatz, da in diesem Fall auch mit einem höheren Umsatz zu rechnen ist.
Es ist nun auf Antrag möglich, Vorauszahlungen wie etwa zur Einkommensteuer, herabzusetzen, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Nachweisen kann man das mit dem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen. Die Finanzämter lehnen die Anträge nicht ab, weil entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisbar sind. Durch herabgesetzte Vorauszahlungen kann gegebenenfalls auch eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen erreicht werden.
Darüber hinaus können Gewerbetreibende bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Auch hier ist der Nachweis des Schadens schwierig, sodass der Antrag nicht abzulehnen ist. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Apotheken, die für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, haben dafür eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt weitergeleitet. Viele Bundesländer erstatten nunmehr diese Vorauszahlung an die von der Coronavirus-Krise betroffenen Unternehmen. Entsprechende Anträge finden sich auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien.
Die betroffenen Apotheken können noch bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Dies betrifft auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, sofern die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert werden (Soll-Versteuerung). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig sind, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer wird allerdings nicht gewährt. Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer sind bei den Gemeinden zu stellen, sofern diese für die Einziehung der Gewerbesteuer zuständig sind.
Bis Ende 2020 sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge, wenn die fällige Steuerzahlung aufgrund der Coronavirus-Krise nicht gezahlt werden kann.
Als Arbeitgeber können Apotheken ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Damit soll der verstärkte Einsatz der Mitarbeiter unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen belohnt werden können. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen Leistungen über den Arbeitslohn hinaus sind. Die steuerfreien Zahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Auch für den steuermindernden Abzug von Spenden im Rahmen der Coronavirus-Krise werden Erleichterungen gewährt. Indem unnötige Bürokratie vermieden wird, soll Betroffenen schnelle Hilfe zukommen. In vielen Fällen reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis wie zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg bei Zahlungen auf eingerichtete Sonderkonten. Sofern Apotheker betroffenen Geschäftspartnern Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zukommen lassen, sind diese Aufwendung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuererleichterungen und den teilweise verschiedenen Voraussetzungen dafür, gibt im Einzelfall der Steuerberater.
Hinweis: Dies ist ein Beitrag der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft.
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