Steuererleichterungen für Apotheken |
Als Arbeitgeber können Apotheken ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Damit soll der verstärkte Einsatz der Mitarbeiter unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen belohnt werden können. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen Leistungen über den Arbeitslohn hinaus sind. Die steuerfreien Zahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Auch für den steuermindernden Abzug von Spenden im Rahmen der Coronavirus-Krise werden Erleichterungen gewährt. Indem unnötige Bürokratie vermieden wird, soll Betroffenen schnelle Hilfe zukommen. In vielen Fällen reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis wie zum Beispiel ein Kontoauszug oder Überweisungsbeleg bei Zahlungen auf eingerichtete Sonderkonten. Sofern Apotheker betroffenen Geschäftspartnern Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zukommen lassen, sind diese Aufwendung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zur Nutzung von Steuererleichterungen und den teilweise verschiedenen Voraussetzungen dafür, gibt im Einzelfall der Steuerberater.
Hinweis: Dies ist ein Beitrag der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.