Rosa Rezept nur noch 28 Tage gültig |
Ev Tebroke |
06.07.2021 12:15 Uhr |
Statt bislang einen Monat ist das rosa Rezept ab sofort konkret 28 Tage gültig, egal ob der letzte Belieferungstag ein Feiertag ist oder auf das Wochenende fällt. / Foto: ABDA
Seit dem 3. Juli 2021 sind Rezepte zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur noch 28 Tage gültig. Damit werden die Regelungen für die Belieferungsfristen von Arzneimittel- und Hilfsmittelverordnungen vereinheitlicht. Bislang waren die rosa Rezepte einen Monat gültig, was aber aufgrund von etwa bundesweit uneinheitlichen Feiertagen zu Unklarheiten führen konnte. Die 28-Tage-Frist bietet nun einen berechenbaren Algorithmus. Denn mit der Richtlinien-Änderung wird klargestellt, dass die Belieferungsfrist einheitlich endet, unabhängig davon, auf welchen Tag sie fällt. »Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt«, heißt es nun in §11 Absatz 4 der AM-RL.
Rezepte mit kürzeren Belieferungsfristen bleiben von der Änderung unberührt. So haben gelbe Betäubungsmittelrezepte weiterhin eine Belieferungsfrist von sieben Tagen, weiße T-Rezepte für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid oder oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, gelten bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungstag. Und auch Entlassrezepte sind weiterhin drei Werktage gültig, inklusive Ausstellungstag – aktuell aufgrund der Corona-Pandemie sechs Tage.
Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist bereits vom 15. April 2021. Er wurde nun am 2. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit einen Tag später in Kraft.
Der Wunsch zur Vereinheitlichung der bestehenden unterschiedlichen drei Regelungen hinsichtlich der Belieferungszeiträume für verordnete Leistungen sei verschiedentlich an den G-BA herangetragen worden, heißt es in der Begründung des höchsten Gremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie sind künftig auch sogenannte Wiederholungsrezepte möglich. »Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist«, heißt es nun in dem neuen Absatz 2a §11. Diese Verordnungen sind demnach zudem besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist. Wiederholungsrezepte dürfen bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Theoretisch sind Mehrfachverordnungen also ab sofort erlaubt. Was die Umsetzung der Wiederholungsrezepte in der Praxis betrifft, so gibt es aber bislang noch keine Regelung zwischen ABDA und dem GKV-Spitzenverband. Mit Blick auf das zum 1. Januar 2022 bundesweit startende E-Rezept dürfte die Umsetzung wahrscheinlich dann auf dem elektronischen Weg erfolgen.