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Auf Konfrontationskurs

KBV verweigert E-Rezept-Einführung zum gesetzlichen Start

Angesichts sich abzeichnender massiver Probleme verweigern die Kassenärzte die Umsetzung des E-Rezepts zum gesetzlich vorgeschriebenen bundesweiten Start am 1. Januar 2022. Das geht aus einer aktuellen Empfehlung des Bundesverbands KBV hervor.
Ev Tebroke
16.12.2021  14:00 Uhr

Aufgrund massiver Umsetzungsprobleme beim geplanten E-Rezept-Start zum 1. Januar 2022 hagelt es seit Monaten Kritik seitens der Leistungserbringer. Zu viele Baustellen seien nach wie vor ungeklärt, das E-Rezept  bislang zu wenig in der realen Umgebung getestet. Zuletzt hatten Apotheker, Ärzte und Co. in der Gesellschafterversammlung der Gematik versucht, den bundesweiten verpflichtenden Starttermin zu verschieben und auf weitere Tests gedrängt. Ohne Erfolg. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG), mit 51 Prozent Mehrheitsgesellschafter, drückte das Vorhaben durch und hält am verpflichtenden bundesweiten Roll-out fest. Die Kassenärzte gehen nun auf direkten Konfrontationskurs mit dem BMG und verweigern eine Umsetzung der elektronischen Verordnung um jeden Preis.

In einem Schreiben an die Ärztinnen und Ärzte empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), weiterhin das Muster-16-Rezept zu nutzen, wenn etwa die nahegelegene Apotheke noch kein E-Rezept bedienen kann oder will. »Sofern die Apotheken in räumlicher Nähe zur Praxis nicht in der Lage oder nicht dazu bereit sind E-Rezepte zu empfangen und einzulösen, kann die Vertragsarztpraxis dem Versicherten ein Papierrezept auf Muster 16 ausstellen«, heißt es in dem Schreiben. Zwar sollten die Praxen in enger Abstimmung mit ihrem Anbieter der Verordnungssoftware das entsprechend zertifizierte E-Rezept-Update aufspielen, wenn der  Hersteller dies zur Verfügung stellt. Dabei gebe es bei einigen Herstellern auch die Möglichkeit, an der Erprobung der Gematik teilzunehmen, so der Hinweis. Aber die KBV will ihren Mitgliedern weiterhin freistellen, an der Papierverordnung festzuhalten. Damit widersetzt sich die Ärzteschaft der Ansage des BMG, das jede Praxis, die technisch in der Lage ist, elektronisch zu verordnen, auch verpflichtet sei, dies zu tun.

»Aufrechterhaltung der Versorgung im Mittelpunkt«

Ihre Empfehlung sei mit dem GKV-Spitzenverband und dem BMG nicht abgestimmt, unterstreicht die KBV in dem Schreiben. »Wir gehen aber davon aus, dass auch für das BMG und den GKV-Spitzenverband die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten im Mittelpunkt steht und nicht gewünscht ist, dass eine erhebliche Anzahl von Arztpraxen ihren Patienten ab dem 1. Januar 2022 keine AU-Bescheinigungen oder Rezepte mehr ausstellen können und es mitten in der Pandemie zu einer erheblichen Störung der Praxisabläufe kommt.«

Die übergangsweise Weiterverwendung des Muster-16-Papierrezepts sei zwar in einer entsprechenden bundesmantelvertraglichen Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband geregelt. Diese gelte aber nur bis zum 31. Dezember dieses Jahres. Es bestehe daher weiterhin ein Konflikt zwischen den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags und der fehlenden flächendeckenden Umsetzbarkeit dieser ab 1. Januar 2022 geltenden Regeln, heißt es. Das darf aus Sicht der KBV unter keinen Umständen zu einer Gefährdung der Versorgung ab Jahresbeginn führen. Deshalb habe man sich zu den oben genannten Empfehlungen entschlossen.

 

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