Versandverbot entspricht weitgehend EU-Recht |
15.12.2003 00:00 Uhr |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und DocMorris entschieden: Mitgliedstaaten dürfen den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten.
Die Luxemburger Richter teilen damit im wesentlichen Punkt die Auffassung des DAV. Das Versandverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel ist ebenso mit EU-Recht vereinbar wie das Verbot der Werbung für den Versand. Ebenfalls EU-konform ist das Verbot, Arzneimittel zu versenden, die nicht in Deutschland zugelassen sind.
Das Verbot, nicht verschreibungspflichtige Arzneimitteln zu versenden, bewertet der EuGH allerdings anders als die Apotheker. Er hält es für nicht EU-konform. Das gilt auch für das Werbeverbot. Ihre differenzierte Entscheidung begründen die Richter mit dem unterschiedlichen Gefahrenpotenzial von OTC- und RX-Arzneimitteln. Sie sehen im Versandverbot eine Beschränkung des freien Warenverkehrs. Diese sei nach EU-Recht nur legitim, wenn sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimittel sei dies der Fall, bei OTC-Produkten nicht.
Das EuGH-Urteil dürfte viele Beobachter überrascht haben. Im März hatte die Generalanwältin Christine Stix-Hackl in ihrem Schlussantrag noch argumentiert, das deutsche Versandverbot widerspreche EU-Recht. Häufig folgen die Luxemburger Richter dem Schlussantrag. In diesem Fall taten sie es in weiten Teilen nicht.
Keller: Sieg für den DAV
Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes, Hermann Stefan Keller, sieht in der Entscheidung des EuGH einen klaren Sieg für den DAV. „Das Gericht hat unserer Auffassung zu 80 Prozent zugestimmt“, sagte Keller im Anschluss an die Urteilsverkündung in Luxemburg. Es habe sich gezeigt, dass der deutsche Gesetzgeber mit der geregelten Freigabe des Versandhandels zum 1. Januar 2004 voreilig gehandelt habe. Die Neuregelung sei deutlich liberaler als die europäische Gesetzgebung dies verlange.
Der juristische Erfolg des DAV bleibt allerdings ohne größere Konsequenzen. Bereits vor der Entscheidung hatte die Bundesregierung klargestellt, dass sie den Versandhandel nicht wieder verbieten werde. Lediglich eine weitere Liberalisierung wäre in Betracht gekommen, falls dies der EuGH gefordert hätte.
Keine wirtschaftlichen Nachteile
Nach Einschätzung von Keller wird die Legalisierung des Versandhandels keine großen Auswirkungen auf die Apotheken haben. Im nächsten Jahr werde der Versandhandel mit Arzneimitteln zwar erlaubt, er sei aber ökonomisch uninteressant. Die neue Preisverordnung mit einer Kombination aus Fix-Zuschlag und prozentualem Zuschlag machen den Versendern das Leben schwerer. Keller: „Rosinenpickerei funktioniert nicht mehr.“ Außerdem weigern sich die Pharmahersteller weiterhin, ausländischen Versendern den Herstellerabschlag an die Krankenkassen rückzuerstatten. Da dieser ab 1. Januar 2004 für alle nicht patentgeschützten Arzneimittel auf 16 Prozent steigt, fehlt den Versandapotheken ein erheblicher Teil ihrer Vergütung.
Auch das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Die Tatsache, dass die erwartete Aufhebung des Versandverbotes durch den EuGH während des Gesetzgebungsverfahrens als Argument für die völlige Freigabe des Versandhandels herhalten musste, bleibt in der BMGS-Mitteilung unerwähnt. Die EuGH-Entscheidung sei ein „voller Erfolg für die Bundesregierung“, heißt es stattdessen. Der Gerichtshof unterstreiche die Bedeutung von Verbraucherschutz und Sicherheitsstandards beim Arzneimittelversand.
Und auch die CDU, die die Versandregelung im GMG mitgetragen hat, sieht sich bestätigt. Das Urteil bekräftige die Position der Union in den Konsensverhandlungen, sagte CDU-Gesundheitspolitikerin Annette Widmann-Mauz. Die Union habe durchgesetzt, dass der Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel nur in engen Grenzen erlaubt wird.
Erfolgreich und realitätsfern
Ein Lehrstück in wahrheitsferner, aber erfolgreicher Medienarbeit lieferte DocMorris ab. In Person von Geschäftsführer Ralf Däinghaus gelang es dem niederländischen Versender, eine offenkundige Niederlage als Sieg zu feiern. Dabei verschleierte Däinghaus ganz nebenbei, dass der EuGH gerade einen jahrelangen Rechtsbruch von DocMorris bestätigt hat. Die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells von DocMorris war der Ausgangspunkt des Verfahrens. Nach einer Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten die Frankfurter Richter den EuGH angerufen. Der sollte klären, ob das deutsche Versandhandelsverbot EU-Recht entspricht.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der EuGH nun die Rechtmäßigkeit des Versandverbotes und damit die Unrechtmäßigkeit des Geschäftsmodells von DocMorris bestätigt. Damit steht fest, dass der Versender in den vergangenen drei Jahren fortwährend gegen deutsches Recht verstoßen hat. Ein juristischer Sieg ist dies für die Niederländer, die mehr als 75 Prozent ihres Umsatzes mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln machen, sicher nicht.
Auch in der eigenen Pressemeldung geizt DocMorris nicht mit Behauptungen, die sich nicht um einen Bezug zur Realität bemühen. Der EuGH sei mit seinem Urteil weitgehend dem Schlussantrag von Stix-Hackl gefolgt, behauptete das Unternehmen. Danach stehe die Warenverkehrsfreiheit über einem Verbot des grenzüberschreitenden Versandes mit Arzneimitteln.
Die offenkundige Dreistigkeit mit der DocMorris versucht, die Medien zu belügen, ist bemerkenswert. Hatte der EuGH doch nur wenige Stunden zuvor genau das Gegenteil entschieden.
Der freizügige Umgang mit den Begriffen Sieg und Niederlage traf den Nerv der meisten Medienvertreter. Ohne weitere Reflexion griffen selbst öffentlich-rechtliche Fernsehsender und Rundfunkanstalten in ersten Meldungen die Botschaft vom Sieg der Arzneiversender auf. Der deutschen Apothekerverband habe das Verfahren verloren, so die eindeutige Tendenz der Berichte. Wie die Mehrzahl der Medien zu dieser Einschätzung kamen, behielten sie für sich. Erst gegen Abend setzte sich in der Berichterstattung langsam die Erkenntnis durch, dass der vermeintliche Sieg von DocMorris zu früh bejubelt worden war. Ein fader Nachgeschmack bleibt dennoch.
Kommentar: 80 Prozent zu Gunsten DAV Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung im Verfahren des DAV gegen DocMorris eine juristisch geschlossene Argumentation abgeliefert. Unter Würdigung des Arzneimittels als Ware besonderer Art hat er klar das Verbot eines Versandhandels mit nicht zugelassenen Arzneimitteln bestätigt. Seine Differenzierung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass die in Deutschland geläufige Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimitteln in Europa kein Allgemeingut darstellt. Studiert man die Urteilsgründe, so stellt man fest, dass der Gerichtshof zwar ein „absolutes Verbot“ des Versandhandels mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für einen Verstoß gegen das EG-Recht hält, aber durchaus auch in dieser Kategorie Interpretationsspielräume offen lässt.
Wer die Auffassung vertritt, der Europäische Gerichtshof habe diejenigen bestätigt, die schon immer der Meinung waren, der Versandhandel mit Arzneimitteln dürfe innerhalb der Europäischen Union nicht untersagt werden, verkennt, dass das Urteil für 80 Prozent des Marktes genau das Gegenteil aussagt. Dies mag in Zeiten, in denen Wahrheit und Seriosität offenbar immer weniger Bedeutung genießen, nur von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Aus juristischer Sicht lässt sich allerdings feststellen, dass der Europäische Gerichtshof für das ganz überwiegende Geschäft von DocMorris die Zulässigkeit des Versandhandelsverbots und des flankierenden Verbots der Werbung für den Versandhandel bestätigt hat. Der Versandhandel von DocMorris war und ist daher bis Ende dieses Jahres rechtswidrig und das Prozessanliegen des DAV zutreffend gewesen.
Dass in Anbetracht der sehr viel weitergehenden Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 des nächsten Jahres das Verfahren nur noch in eine Kostenfeststellung einmünden wird, tut dieser Feststellung keinen Abbruch. Während der deutsche Gesetzgeber Arzneimittel generell den gewöhnlichen Konsumgütern immer mehr annähert, erlaubt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes denjenigen Mitgliedstaaten, die Fragen der Arzneimittelsicherheit anders bewerten, Differenzierungsmöglichkeiten. In der überwiegenden Zahl der EU-Mitgliedstaaten, die den Versandhandel bisher ablehnen, wird die vorliegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Einstufung von Arzneimitteln als verschreibungspflichtig zukünftig sicher beeinflussen.
Lutz Tisch
ABDA-Geschäftsführer Apotheken- und Arzneimittelrecht, Berufsrecht
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