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Aufsicht warnt Krankenkassen

01.10.2001  00:00 Uhr

INTERNETAPOTHEKEN

Aufsicht warnt Krankenkassen

von Daniel Rücker, Eschborn

Krankenkassen dürfen Rezepte von Versicherten, die ihre Arzneimittel bei DocMorris oder anderen Versandapotheken einlösen, grundsätzlich nicht erstatten. Darauf weist das Bundesversicherungsamt in einem Schreiben an die gesetzlichen Krankenkassen hin.

Dies gelte auch für Versicherte, die nach § 13 SGB V die Kostenerstattung gewählt haben. Die Kassen dürfen nur dann die Kosten übernehmen, wenn das Medikament von einem zugelassenen Leistungserbringer abgegeben werde. Da Internet-Apotheken nicht vom Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erfasst würden, seien sie keine Leistungserbringer gemäß SGB V.

Die Aufsichtsbehörde stellt zudem klar, dass Internet-Apotheken gegen das deutsche Versandhandelsverbot und damit gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) verstoßen. Die Berufung auf die Ausnahmevorschrift nach § 73 AMG, Absatz 2, Nummer 6 ändere daran nichts. Diese Regelung gelte nur, wenn keine "Berufs- oder gewerbsmäßige Vermittlung" vorliege. Der Internetauftritt von DocMorris sei eindeutig eine gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit, schreibt das Versicherungsamt und teilt damit die Position der ABDA. Top

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