Pharmaunternehmen klagen |
12.08.2002 00:00 Uhr |
von Daniel Rücker, Eschborn
Die Rechtsabteilungen der Pharmaunternehmen arbeiten auf Hochtouren. Die ABDA sowie die Werbe- und Vertriebsgesellschaft (WUV) sehen sich einstweiligen Verfügungen zu Aut idem ausgesetzt. Doch nicht immer ist der Anspruch der Hersteller begründet.
Einen Erfolg konnte die ABDA vor dem Landgericht Hamburg verzeichnen. Das Gericht hat eine von der Firma Solvay erwirkte einstweilige Verfügung gegen die ABDA aufgehoben. Darin war der ABDA verboten worden, Daten aus der ABDA-Datenbank an die Softwarehersteller weiterzugeben, aus denen hervorgehen soll, dass das Arzneimittel "Fol Lichtenstein" alle Indikationsbereiche des Präparates "Folsan 5 mg" abdecke. Damit gehören die beiden Produkte in dieselbe Aut-idem-Gruppe.
Im Gegensatz zu Fol Lichtenstein lag der Preis von Folsan nicht im unteren Preisdrittel der Gruppe. Es durfte damit nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeben werden. Das Unternehmen Solvay vertrat dagegen die Ansicht, die Indikation für Folsan gehe über die von Fol Lichtenstein hinaus, damit seien die Produkte nicht austauschbar.
Die ABDA stand auf dem Standpunkt Folsan und Fol Lichtenstein seien für die Indikation "Therapie von Folsäuremangelzuständen, die diätetisch nicht behoben werden können" zugelassen. Solvay hatte diese Indikation weiter spezifiziert, unter anderem durch das Anwendungsgebiet Therapie der durch Folsäuremangel bedingten Homocysteinämie bei ausgeschlossenem Vitamin B12–Mangel. Während das Unternehmen dies als Indikationserweiterung ansah, vertrat die ABDA die Auffassung, dies werde durch die allgemeine Indikation abgedeckt.
Das Gericht folgte hier der Argumentation der ABDA und hob die Einstweilige Verfügung auf. Auch die Aufbereitungsmonographie für Folsäure beziehe sich auf die Indikation "Therapie von Folsäuremangelzuständen, die diätetisch nicht behoben werden können". Das Gericht verwarf den Einwand von Solvay, die Monographie sei veraltet. Das Unternehmen habe nicht glaubhaft machen können, dass es neuere Erkenntnisse zum Folsäuremangel gebe.
Nur wenige Tage später erließ dasselbe Gericht auf Betreiben der Pharmacia GmbH eine einstweilige Verfügung gegen ABDA und WUV. Darin wird beiden die Behauptung verboten, die Präparate Azulfidine Filmtabletten und Azulfidine Tabletten der Firma Pharmacia lägen oberhalb der Preislinie im Sinne der Aut-idem-Regelung und unterlägen der Substitutionspflicht. WUV und ABDA haben gegen die einstweilige Verfügung bereits Widerspruch eingelegt.
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