Ministerium veröffentlicht Länderliste |
04.07.2005 00:00 Uhr |
Kaum 18 Monate nach der Einführung des Versandhandels hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt, aus welchen Staaten Apotheken Arzneimittel nach Deutschland an Endverbraucher verschicken dürfen. Das Ergebnis ist recht übersichtlich.
Ohne eigene Versanderlaubnis dürfen nur Apotheken aus dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden nach Deutschland liefern. Ohne jegliche Einschränkungen können sogar nur die britischen Versandapotheken deutschen Kunden Arzneimittel zusenden. Nach Meinung des Ministeriums garantiert nur die Gesetzgebung im Vereinigten Königreich in vollem Umfang den deutschen Sicherheitsstandard für den Versandhandel.
Die Niederlande wurden vom Ministerium mit Einschränkungen auf die Liste genommen. Hier dürfen nur solche Apotheken nach Deutschland liefern, die auch eine Präsenzapotheke unterhalten. Damit könnte schon der Marktführer DocMorris ein Problem bekommen, denn seine Geschäfte laufen ausschließlich über den Versandhandel. Einen stationären Verkauf gibt es bei DocMorris nach PZ-Informationen zurzeit nicht.
Regierung widerspricht Gericht
Mit der nur leicht eingeschränkten Versanderlaubnis für die Niederlande setzt sich die Bundesregierung nonchalant über die Einschätzung des Kammergerichts Berlin hinweg, das in seinem Urteil gegen Jaques Watervaal die Vergleichbarkeit der deutschen und niederländischen Sicherheitsstandards ausdrücklich verneint hatte. Warum die Regierung dem Gericht nicht gefolgt ist, bleibt unklar. In der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung beruft sich das BMGS nebulös auf eine »europaweite Erhebung«.
Mit der Veröffentlichung der Länderliste stellt das Gesundheitsministerium aber auch fest, dass der Versandhandel aus allen anderen Staaten nur mit einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a Apothekengesetz erlaubt ist. Da es in Deutschland jedoch noch keine Behörde gibt, die dafür zuständig ist, versenden alle Anbieter aus diesen Ländern illegal nach Deutschland.
Konsequenzen unklar
Unmittelbare Auswirkungen wird die BMGS-Bekanntmachung wohl nicht haben. Versender wie DocMorris haben in der Vergangenheit nur eine geringe Neigung gezeigt, sich an deutsche Gesetze oder Regelungen zu halten. Zudem dürfte es zumindest für die Niederländer kein großes Problem sein, in ihrem Versandlager eine Pro-forma-Verkaufsstelle für Kunden einzurichten.
Es ist auch fraglich, ob die Einschätzung des Ministeriums die Gerichte beeindruckt. Land- und Kammergericht in Berlin werden im Prozess gegen Ralf Däinghaus ihre eigenen juristischen Schlüsse kaum einer Bekanntmachung der Bundesregierung unterordnen. Den ersten Anhaltspunkt, wie die Gerichte mit der Bekanntmachung umgehen, könnte das immer noch laufende Verfahren des Deutschen Apothekerverbands gegen DocMorris vor dem Landgericht in Frankfurt am Main liefern. In diesem Prozess wird das Urteil für den 26. August erwartet.
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