Hamburg und Saarland gehen Sonderweg beim Testen |
Apotheken können externe Räumlichkeiten anmieten, um dort Coronavirus-Tests durchzuführen. In Hamburg und im Saarland müssen sie dies allerdings als Nebengewerbe anmelden. / Foto: PZ/Kurz
Tausende Apotheken testen nun seit zwei Monaten im Rahmen der Bürgertests und bieten damit allen Bürgern regelmäßige, kostenlose Coronavirus-Schnelltests an. Die Kosten für die Tests rechnen die Apotheker mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Schlussendlich werden sie vom Bund übernommen. Ab 1. Juni wird es bei dieser Abrechnung eine Absenkung der Verwaltungskosten geben, so sieht es das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor.
Um die Tests anbieten zu können, mussten die Apotheker kreativ werden und entsprechende Räumlichkeiten organisieren. Oftmals nutzen die Pharmazeuten dafür externe Möglichkeiten, beispielsweise eine leerstehende Ladenfläche in der Nähe der Offizin. Dieses Angebot der Coronavirus-Tests außerhalb der eigenen Apothekenbetriebsräume ist somit weitverbreitet und stellt in den meisten Bundesländern keine besondere rechtliche Hürde dar. Außer in zwei Bundesländern: in Hamburg und im Saarland.
Apotheken in Hamburg, die externe Räumlichkeiten für die Durchführung der Schnelltests nutzen, müssen derzeit ein Nebengewerbe anmelden, sagte eine Pressesprecherin der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg der PZ. Dies gelte sowohl für die Bürgertestungen als auch für die Durchführung von Tests in Schulen oder Betrieben. Denn bei der Durchführung der Tests handele es sich um eine »apothekenübliche Dienstleistung, die in den Betriebsräumen der Apotheke durchgeführt werden muss«.
Weiter heißt es von der Behörde, die die Apotheken beaufsichtigt: »Zur Kontaktvermeidung und um eine räumliche Trennung zwischen Testpersonen und anderen Apothekenkunden zu gewährleisten, können hierfür in Hamburg auch vorgelagerte Räumlichkeiten wie Container, Zelte oder externe Räumlichkeiten, welche in unmittelbarer Nähe zur Apotheke liegen, genutzt werden.« Weitere »Privilegierungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schnelltests« seien durch das Apothekenrecht aber nicht abgesichert. Das bedeutet, nur wenn in »unmittelbarer Nähe« der Offizin getestet wird, ist keine Gewerbe-Anmeldung nötig. Was unter unmittelbarer Nähe gemeint ist, wird aber nicht näher definiert. Es heißt dazu lediglich: »Über den genauen Aufstellungsort wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten vor Ort entschieden.« Allerdings prüfe die Behörde derzeit inwieweit weitere Ausnahmen in Bezug auf externe Räumlichkeiten zugelassen werden könnten.
Auch im Saarland ist diese Sachlage derzeit ungeklärt. Laut Apothekerkammer Saarland hatte das Wirtschaftsministerium diese Woche mitgeteilt, das das Testen in externen Räumlichkeiten ebenfalls die Anmeldung eines Gewerbes bedarf. Die Kammer befindet sich dazu gerade in Abstimmungen mit dem Wirtschaftsministerium.
Im Hinblick auf die anderen Bundesländer wird aber klar: Die Durchführung von Schnelltests in externen Räumlichkeiten ohne die Anmeldung eines Nebengewerbes ist möglich und vor allem üblich. In der bayerischen Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 hatte die dortige Regierung gleich zu Beginn der Bürgertestungen festgehalten, dass Apotheken diese Testungen nicht nur in den eigenen Betriebsräumen, sondern auch »in anderen geeigneten Räumen in Bayern« durchführen dürfen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Coronatest-Strukturverordnung vom 9. März klargestellt, dass Apotheken sowohl in eigenen, als auch in zusätzlich angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten Bürgertestungen durchführen dürfen. Zudem können sie auch in Schulen, Betrieben oder Kindertageseinrichtungen testen. Apotheken, die allerdings keine Bürgertests anbieten, benötigen hier eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts oder müssen hierfür ein Gewerbe anmelden, erklärt der Apothekerverband Westfalen-Lippe auf Nachfrage der PZ.
Auch in anderen Bundesländern sind die Apotheker frei in der Wahl der externen Test-Lokationen. Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) würde diese Praxis »aus übergeordneten Gründen der Pandemiebekämpfung« dulden, obwohl die Testungen außerhalb der Betriebsräume nicht der Rechtslage entsprächen, teilte der Berliner Apothekerverein der PZ mit. Allerdings ist die Voraussetzung für diese Duldung, dass »außerhalb der Apothekenbetriebsräume PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 längstens für das Andauern der pandemischen Lage von nationaler Tragweite durchgeführt werden«. Zudem müsse der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke gewährleistet werden, sodass es keine Beeinträchtigung bei der Arzneimittelversorgung gebe.
In Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen müssen in dieser Sachlage ebenfalls keine Nebengewerbe angemeldet werden. Allerdings ist das Betreiben der Tests in einer externen Räumlichkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Brandenburg wird laut Apothekerkammer die Gestattung des zuständigen Gesundheitsamts benötigt. In Schleswig-Holstein müssten die Apotheken dies per formloser E-Mail als Nebentätigkeit dem Landesamt für soziale Dienste melden, so Frank Jaschkowski, Geschäftsführer der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Jedoch dürfen die Apotheken hier ohne weitere Anmeldung eines Gewerbes auch in Schulen und Betrieben testen. Das Ausweiten der Tests auf zusätzliche Standorte ist zudem in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz problemlos möglich.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.