Gericht erlaubt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung |
Laut dem OLG mit Sitz in Brandenburg an der Havel dürfen Apotheken auch auf die Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack Schutzmasken verzichten. Ein Wettbewerbsverband hatte sich diesbezüglich beschwert. / Foto: picture alliance / ZB
Die dritte und damit letzte Masken-Abgabewelle in den Apotheken endet am 15. April. Bis dahin können rund 34 Millionen Risikopatienten und Über-60-Jährige noch jeweils sechs Schutzmasken aus der Apotheke abholen. Dabei wurde in den vergangenen Wochen immer wieder über die Möglichkeit des Verzichts der Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack gestritten. Das Landgericht Düsseldorf hatte beispielsweise im Februar entschieden, dass Apotheken nicht auf die Eigenbeteiligung verzichten dürfen. Zu einem anderen Schluss kam nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wollte zunächst einer Apotheke mittels einstweiliger Verfügung untersagen, auf die Eigenbeteiligung der Kunden zu verzichten. Dem hatte das Landgericht Neuruppin jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht entschied im Februar, dass diese Werbung »nicht als unlauteres Verhalten zu bewerten« sei, weil die Schutzmasken-Verordnung, in der die Eigenbeteiligung von zwei Euro geregelt ist, keine Marktverhaltensregel darstelle.
Der VSW hatte diesbezüglich Beschwerde eingelegt, so landete das Verfahren beim OLG. Der 6. Zivilsenat des OLG beschloss jedoch ähnlich wie das Neuruppiner Gericht am 18. März, die Beschwerde zurückzuweisen. Der schriftliche Beschluss liegt nun der PZ vor.
Der Verzicht auf die Eigenbeteiligung sei nicht als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu sehen. Hier stimmte das OLG dem Neuruppiner Gericht in seiner Argumentation zu. Denn die ausgegebenen FFP2-Schutzmasken würden keine Medizinprodukte nach Paragraf 3 Medizinproduktegesetz (MPG) darstellen und unterlägen damit nicht dem Anwendungsbereich des HWG. Bei den Masken handele es sich um persönliche Schutzausrüstung. Denn die Masken hätten die originäre Zweckbestimmung, wegen ihrer partikelfiltrierenden Wirkung, etwa gegen Staub, eingesetzt zu werden.
Zudem sei diese Form der Werbung zulässig, weil »der nicht eingezogene Eigenanteil von zwei Euro eine geringwertige Kleinigkeit darstellt, die von dem Werbegabenverbot ausdrücklich ausgenommen ist«. Denn der Wert des übernommenen Eigenanteils, zwei Euro für die Abnahme von sechs Schutzmasken, also 0,33 Euro je Maske, überschreite nicht den Wert, bis zu der eine geringwertige Kleinigkeit angenommen werden kann.
Das Gericht sprach dem Verband allerdings ganz die Befugnis ab, eine solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dem Kläger fehle »die erforderliche Antragsbefugnis«, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Denn um dies tun zu können, müssten Antragsteller sowie Antragsgegner in einem Wettbewerbsverhältnis miteinander stehen. Dies sei jedoch in diesem Fall »nicht erkennbar«, so das Gericht. Zwar habe die Apotheke mit der kostenlosen Abgabe der FFP2-Masken geworben sowie die Übermittlung der Masken durch Boten angeboten. Dies sei jedoch »regional begrenzt auf das Gebiet der Stadt«, beziehungsweise auf ihren Einzugsbereich. Die Apotheken, die als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind, seien jedoch »noch nicht einmal im Land Brandenburg« angesiedelt. Aus diesen Gründen erachtete das Gericht den Antrag für unbegründet.
Zudem argumentierte das OLG in der Urteilsbegründung, dass die Eigenbeteiligung zwar als Verhaltenssteuerung gedacht sei. Diese bezwecke aber nicht die »Schaffung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen«, sondern einen »achtsamen Umgang mit einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung knappen Gut«.
Damit dürfen Apotheken laut OLG auf die Eigenbeteiligung verzichten. Fraglich ist jedoch, wie viele Berechtigungsscheine in den kommenden zwei Wochen noch eingelöst werden. Auch weil die Maskenpflicht in den vergangenen Wochen immer weiter verschärft wurden und etwa in Berlin oder Bayern nur noch FFP2-Masken in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr getragen werden dürfen, dürften sich die meisten bezugsberechtigten Personen bereits mit den Masken aus der Apotheke eingedeckt haben.