BMG regelt Umgang mit Durchbruchinfektionen |
Auch nach der Impfung ist eine Infektion mit dem Coronavirus möglich. Doch welche Zertifikate sollen die Apotheken in diesem Fall ausstellen? / Foto: Getty Images/recep-bg
Der Impfpass ist der Shooting-Star der Pandemie. Noch vor wenigen Monaten lag er oftmals vergessen ganz unten in einer Schublade versteckt. Doch inzwischen geht kaum einer mehr ohne den Nachweis aus dem Haus – auch wenn der längst durch digitale Formate abgelöst wird.
Genau diese Zertifikate werfen derzeit allerdings Fragen in vielen Offizinen auf. Denn wer welchen Nachweis bekommen soll, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig geklärt. Das betrifft vor allem Personen, die sich nach einer Impfung mit dem Coronavirus infizieren. Die ABDA gibt einen Leitfaden für die Ausstellung der Zertifikate heraus. Demnach können die Apotheken sehr wohl Impfzertifikate für Genesene ausstellen – allerdings nur dann, wenn die Infektion vor der Impfung stattgefunden hat.
Damit stehen viele Apotheker und ihre Kunden derzeit ein wenig ratlos in der Offizin. Hintergrund sind Lücken im EU-Regelwerk, das die Vorgaben für die Zertifikate definiert. Die sollen EU-weit einheitlich sein, damit bei Reisen keine Probleme entstehen. Bislang allerdings ist in diesen Regeln nur der Fall Genesung plus Impfung hinterlegt, das erklärt auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Nachfrage der PZ. »Folgt die Genesung demgegenüber auf eine abgeschlossene Grundimmunisierung, gibt es noch keine einheitlichen Darstellungsvorgaben der EU.« Eine Anerkennung entsprechender Zertifikate könnte daher rechtlich nicht gewährleistet sein. »Hier ist eine Fortschreibung des Regelwerkes durch die EU erforderlich«, so das BMG.
Den Apotheken hilft das wenig in der aktuellen Situation. Nicht selten sind die Entscheidungswege lang in der EU und schnelle Lösungsansätze daher nicht zu erwarten. Dafür gibt nun das BMG den Apotheken eine Art Leitlinie an die Hand. Demnach erhalten Geimpfte mit einer Impfdosis und mit einer anschließenden Infektion zunächst ein Genesenenzertifikat, das derzeit 180 Tage nach dem positiven PCR-Test seine Gültigkeit verliert. Im Anschluss müsse sich die Person ein Impfzertifikat ausstellen lassen, das mit 1/1 kodiert wird, erklärte eine Ministeriumssprecherin gegenüber der PZ.
Damit können Betroffene eindeutig belegen, dass sie grundimmunisiert sind, so wie es auch die Ständige Impfkommission nach einer Dosis und anschließender Erkrankung vorsieht. Dies gilt sofern die Infektion mehr als vier Wochen nach der Impfung aufgetreten ist. Eine weitere Impfung (geimpft-genesen-geimpft) wird dann als Auffrischungsimpfung angesehen. Diese sollen die Apotheken laut BMG als Impfung 2/1 kodieren. Mit den von der EU vorgegebenen Regeln steht das vorerst nicht im Einklang. Auf diesen Widerspruch ist das BMG trotz mehrfacher Nachfrage nicht näher eingegangen.
Ein kombiniertes Zertifikat in das Impfung und Genesung einfließen und in dem beide Ereignisse separat kodiert werden, widerspricht derweil der Logik des EU-Regelwerks. »Die Darstellung einer Genesung als Impfung ist unzulässig, da die erforderlichen Angaben etwa zum Impfstoff oder zum Tag der Impfung im Falle der Genesung nicht angegeben werden können«, so die Sprecherin des BMG. Wann mit einem Update der EU-Vorgaben zu rechnen ist, bleibt aber vorerst offen.
Zudem kündigte das BMG an, dass die Apps zur Anzeige und Überprüfung der Zertifikate (Corona-Warn-App und Cov-Pass-App) derzeit überarbeitet werden, sodass der aktuelle Impfstatus (vollständig geimpft oder geboostert) künftig auch korrekt angezeigt werden kann.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.