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Bürgertests in Apotheken

Beauftragung & Abrechnung der Gratis-Tests in den einzelnen Ländern

Die kostenlosen Schnelltests sollen eigentlich seit Montag auch in Apotheken angeboten werden. Allerdings sind noch viele Fragen zur Organisation offen. Die Bundesländer gehen Recherchen der PZ zufolge verschiedene Wege bei der diesbezüglichen Beauftragung und Abrechnung. Mal beauftragen sie testende Apotheken direkt, anderswo müssen sich die Apotheker individuell um die Beauftragung kümmern. Mecklenburg-Vorpommern möchte zudem die Rechenzentren einbeziehen.
Charlotte Kurz
10.03.2021  18:00 Uhr

Seit Montag soll jeder, der sich auf das Coronavirus testen lassen möchte, mindestens einmal pro Woche den Zugang zu einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Dies kündigten vergangene Woche Bund und Länder an. Allerdings war dieser Zeitplan etwas kurzfristig gedacht. Die entsprechende Verordnung wurde erst am gestrigen Dienstag im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit rückwirkend in Kraft. Die Bundesländer und Leistungserbringer mussten demnach die jeweilige Umsetzung der kostenlosen Tests innerhalb eines sehr knappen Zeitfensters prüfen und organisieren.

In der Verordnung heißt es, dass bestimmte Leistungserbringer, darunter auch Apotheken, die Tests anbieten dürfen und dafür von »zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes« beauftragt werden müssen. Damit müsste eigentlich jede testende Apotheke mit dem jeweiligen Gesundheitsamt einen Vertrag schließen, um diese formale Beauftragung zu erhalten. Allerdings haben sich viele Bundesländer dazu entschieden, diese Beauftragung einfacher zu gestalten, beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und im Saarland. 

Auch bei der Abrechnung haben die Bundesländer noch etwas Spielraum, wie die Recherchen der PZ zeigen. So werden in Mecklenburg-Vorpommern etwa auch die Rechenzentren hinzugezogen. In anderen Ländern erhält das testende Apothekenpersonal zudem eine höhere Vergütung als vom Bund angesetzt ist. Im Folgenden eine Übersicht, wie die Beauftragung und Abrechnung in den einzelnen Bundesländern geregelt ist. 

Allgemeine Beauftragung: Baden-Württemberg & Bayern

In Baden-Württemberg ist laut einem LAV-Sprecher die staatliche Beauftragung aller Apotheken mit einem Schreiben des Sozialministers Manne Lucha (Bündnis90/Die Grünen) vom 5. März erfolgt. Demnach müssen die Apotheken »keine gesonderten Vereinbarungen mit ihren Gesundheitsämtern treffen«, sondern können die kostenlosen Tests direkt anbieten. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg. Dieser Abrechnungsweg ist in der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erlassenen Verordnung geregelt. Baden-Württemberg geht allerdings bereits seit Ende Januar 2021 einen Sonderweg und ermöglicht bereits kostenlose Tests für bestimmte Personengruppen. Diese Tests rechnen die Apotheken bereits über die KV ab. Registrieren können sich die testenden Apotheken auf der Website der KV Baden-Württemberg. Weitere Informationen zur Abrechnung der Tests im Südwesten der Bundesrepublik finden Sie zudem hier.

In Bayern werden öffentliche Apotheken vom Land per Allgemeinverfügung beauftragt, die Tests durchführen zu können. Diese Allgemeinverfügung liegt der PZ vor. Sie tritt am 11. März in Kraft. Bis zum Ende der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten diese Regelungen, spätestens aber bis zum 30. April 2021. Der bayrische Gesundheitsminister, Klaus Holetschek (CSU) erklärte in einer Pressemitteilung, dass es keinerlei Verpflichtung der Apotheker gebe, die Gratis-Schnelltests anzubieten. Die Testdurchführung sei freiwillig. Zudem dürfen Apotheken auch außerhalb ihrer eigenen Betriebsräume Testungen durchführen. Ein Sprecher des Bayerischen Apothekerverbands (BAV) sagte der PZ, dass die Apotheken sich für die Abrechnung bei der KV Bayern anmelden müssten. Dies hätten bereits die ersten Apotheken getan. Dort sollen sie auf monatlicher Basis eintragen, wie viele »Bürgertests« sie durchgeführt haben. Bayern möchte außerdem die Vergütung des Apothekenpersonals und der Ärzte auf ein gleiches Niveau setzen. Demnach soll auch Apothekenpersonal 15 Euro für die Durchführung der Tests erhalten. Der Bund möchte die Apotheker laut Coronavirus-Testverordnung mit 12 Euro je Test vergüten. Die Differenz von 3 Euro wolle das Land Bayern übernehmen, so der BAV-Sprecher.

Auch in Hessen wird es laut Apothekerkammer eine Allgemeinverfügung auf Landesebene geben. Damit sollen die Testungen in Apotheken reibungslos starten können. Wer die Tests durchführen möchte, soll dies per E-Mail beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Für die Abrechnung können sich die Apotheken auf der Website der KV Hessen registrieren. Zudem hat das Land Hessen gemeinsam mit der Apothekerkammer vereinbart, dass die Testungen auch außerhalb der Betriebsräume durchgeführt werden können. Ein entsprechendes Schreiben der Kammer liegt der PZ vor.

Sonderweg über Rechenzentren: Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit Dienstag einen entsprechenden Rahmenvertrag, sagte Carsten Pelzer, Geschäftsführer des Apothekerverbands Mecklenburg-Vorpommern der PZ. Damit werden die Apotheken ebenfalls zentral beauftragt. Einen Sonderweg geht Mecklenburg-Vorpommern bei der Abrechnung. »Die Abrechnung werden wir mit der KV ebenfalls vertraglich so regeln, dass die Rechenzentren diese Aufgabe für ihren Kunden gesammelt übernehmen können, wenn sie das möchten. Eine individuelle Registrierung wird in diesem Fall nicht notwendig sein«, so Pelzer. Damit könnten die Apotheken die Anzahl der durchgeführten Tests einmal monatlich an ihre Rechenzentren weiterleiten, diese würden die Informationen dann an die KV übermitteln. Dazu ist der Verband Pelzer zufolge aktuell in Gesprächen mit dem Rechenzentrum NARZ/AVN, inwiefern dieser Weg machbar ist. Andere Rechenzentren sollen dann ebenfalls diese Möglichkeit erhalten, sofern sie dies möchten. Diese Möglichkeit soll zudem etwas günstiger sein, erklärte Pelzer. Denn die KVen dürfen laut Verordnung 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten bei Nicht-Mitgliedern als Verwaltungskostensatz einbehalten.

Niedersachsen: Allgemeine Beauftragung für Mitgliedsapotheken

Einen Rahmenvertrag mit der Wirkung zum 5. März vereinbarte auch der Landesapothekerverband Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen, heißt es in einem Rundschreiben des LAV an seine Mitglieder. Damit können die Mitgliedsapotheken mit Sitz im Bundesland diesem Vertrag beitreten und die kostenlosen Tests durchführen. Mit der Beitrittserklärung ist die Beauftragung erfolgt. Eine Sprecherin des LAV sagte der PZ zudem, dass der Rahmenvertrag sowohl die kostenlosen Bürgertests als auch Antigentests unter anderem für Kontaktpersonen sowie PCR-Tests umfasst. Logisch wäre, dass Apotheken, die nicht im Verband Mitglied sind, individuell vom Gesundheitsamt beauftragt werden. Für die Abrechnung müssen sich die testenden Apotheken bei der KV Niedersachsen registrieren.

In Nordrhein-Westfalen gibt es zunächst ein befristetes Verfahren, das alle Apotheken befähigt, die kostenlosen Tests anzubieten, heißt es in einem Sonderrundschreiben des Apothekerverbands Nordrhein. Das Gesundheitsministerium in Düsseldorf hat dafür eine Allgemeinverfügung erlassen, damit können die Apotheken bis zum 15. März 2021 die Tests anbieten und vorerst selbst dokumentieren und abrechnen. Allerdings sollen sich die Apotheken bis zum 19. März 2021 mit einem Antrag an die zuständige Gesundheitsbehörde wenden, um eine offizielle Test-Beauftragung zu erhalten. Dabei entfällt die Prüfung der Mindestanforderungen. Zudem erhalten die Apotheker eine Anschubfinanzierung und eine monatliche Pauschale von jeweils 1000 Euro. Dies will das Land NRW zusätzlich zur Vergütung, die der Bund finanziert, in Aussicht stellen. Für die Abrechnung sollen sich die Apotheken bei der jeweiligen KV anmelden.

Rheinland-Pfalz: Beauftragung befristet bis Juni

In Rheinland-Pfalz können sich alle Apotheken, die die Bürgertests durchführen wollen, bis zum 26. März beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) anmelden, erklärte ein Sprecher des Apothekerverbands Rheinland-Pfalz. Bis zum 15. März müssten die betreffenden Apotheken aber bereits ihre Bereitschaft dazu bekunden. Diese Apotheken werden dann mit einer Allgemeinverfügung beauftragt, die zum 26. Juni 2021 endet. Damit ist eine individuelle Beauftragung durch die Gesundheitsämter nicht mehr notwendig, so der Sprecher. Die Abrechnung erfolgt über die KV Rheinland-Pfalz.

Im Saarland erfolgt die Beauftragung ebenfalls zentral vonseiten des Gesundheitsministeriums in Saarbrücken. Ein gesonderter Rahmenvertrag sei nicht notwendig, so ein Sprecher der Apothekerkammer Saarland. Die Abrechnung erfolge über die KV Saarland, testende Apotheken müssten sich dort registrieren. Weiter erklärte der Sprecher gegenüber der PZ, dass sich bisher 86 der 285 Apotheken bereit erklärt hätten, die Tests durchzuführen.

Sachsen: Erste Auszahlung erfolgt im Juli

Sächsische Apotheken wurden vom Sozialministerium in Dresden am 8. März allgemein beauftragt, die Tests durchzuführen, erklärte eine Ministeriumssprecherin. Der Sächsische Apothekerverband empfiehlt dennoch, dass sich die Apotheken bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt melden sollten, so heißt es in einem Rundschreiben des Verbands, das der PZ vorliegt. Zudem können sich die testenden Apotheken beim Sozialministerium per E-Mail (corona-test@sms.sachsen.de) melden, um auf einer Übersicht der testenden Einrichtungen gelistet zu werden. Zur Abrechnung erklärte die Ministeriumssprecherin: »Die Apotheken regeln die Abrechnungsmodalitäten in Eigenverantwortung mit der KV Sachsen.« Auch in Sachsen sollen sich die Apotheken demnach bei der KV Sachsen für die Abrechnung registrieren. Nach der Prüfung bekommen die Apotheker eine persönliche Registrierungsnummer, informiert das Verbandsschreiben. Diese werde zur Einreichung der Abrechnung benötigt. Die Apotheken sollen monatlich abrechnen, die Auszahlung der Vergütung erfolgt »zum Ende des vierten Monats nach Quartalsende«, heißt es weiter. Somit könne für die eingereichten Tests im März eine erste Auszahlung im Juli 2021 gerechnet werden.

In Schleswig-Holstein gilt eine Übergangsregelung, in der das Sozialministerium in Kiel alle Apotheken beauftragt, die Tests durchzuführen. Zudem soll es durch die Gesundheitsstellen auf kommunaler Ebene noch eine formale Beauftragung geben, diese wird aber erst in den nächsten Tagen erfolgen können, so ein Kammersprecher. Allerdings soll die Beauftragung dann rückwirkend zum 8. März 2021 gelten. Demnach können sich Apotheken bereits jetzt bei der KV Schleswig-Holstein registrieren und die Anzahl der durchgeführten Tests rückwirkend abrechnen.

Berlin: Keine Beauftragung, aber Zertifizierung

In Berlin gibt es zwar keine allgemeine Beauftragung der Apotheken durch das Land. Apotheken, die die Tests jedoch anbieten wollen, können sich über die  Website testen-lernen.de registrieren und dort als Teststelle zertifizieren lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen sich die Apotheken dann »To Go-Teststelle« nennen und können die Abrechnungen über die KV Berlin regeln, so ein Sprecher des Berliner Apothekervereins. Weiter erklärte der Sprecher, dass der Apothekerverein der Senatsverwaltung ebenfalls den Vorschlag gemacht hatte, über die Rechenzentren abzurechnen. Dazu gebe es bislang jedoch noch keine Einigung.

Bislang keine allgemeine Beauftragung in fünf Ländern

Auch in Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen gibt es bislang keine zentrale Beauftragung vonseiten des jeweiligen Bundeslands. Damit wird jede Apotheke individuell vom Landkreis beziehungsweise vom Gesundheitsamt beauftragt. Ein Sprecher des Apothekerverbands Brandenburg sagte der PZ, dass es derzeit in Brandenburg unterschiedliche Situationen gebe. Manche Landkreise würden sehr proaktiv auf die Apotheken zugehen, um diese für die Testungen zu beauftragen. Mit anderen Gesundheitsämtern sei die Kontaktaufnahme eher schwierig. Bezüglich der Abrechnung arbeite die KV zudem noch an der Umsetzung.

Ein Pressesprecher der Gesundheitssenatorin in Bremen erklärte der PZ, dass das Land sowohl mit der KV als auch mit der Apothekerkammer im Austausch stehe. »Es haben sich auch bereits die ersten Apotheken bereit erklärt, die Tests durchzuführen. Diese werden dann von uns mit der Durchführung individuell betraut werden.« Auch in Hamburg gibt es noch keine genauen Details zur Abrechnung. Ena Meyer-Bürck, die Geschäftsführerin der Apothekerkammer Hamburg, sagte der PZ: »Wir gehen jedoch davon aus, dass es eine Information für die betreffenden Leistungserbringer in den nächsten Tagen von der KV Hamburg geben wird.«

In Thüringen steht der Thüringer Apothekerverband ebenfalls noch mit dem Gesundheitsministerium und der KV Thüringen in Kontakt. Allerdings gibt es Stand heute »keinen Konsens für einen Rahmenvertrag oder eine allgemeine Beauftragung von Apotheken durch das Land«, sagte Alexander Schneeberg, Geschäftsführer des Thüringer Apothekerverbands der PZ. Einzelne Apotheken hätten jedoch eine entsprechende Beauftragung durch zuständige Gesundheitsämter erhalten und böten die Bürgertests bereits an.

In Sachsen-Anhalt ist es noch ungewiss, wie die Beauftragung erfolgen wird. »Aktuell laufen Gespräche mit Sachsen-Anhalts Apothekerinnen und Apothekern, mit der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und dem Landesapothekerverband«, heißt es in einer Pressemitteilung des Sozialministeriums in Magdeburg vom Montag. Die PZ fragte auch bei Verband und Kammer nach, erhielt bislang jedoch noch keine Rückmeldung.

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Hinweis der Redaktion: Der Artikel wurde am 12. März 2021 aktualisiert.

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