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Update Coronavirus-Impfverordnung

ABDA pocht auf Vergütung pro Impfdosis

Im Zuge der ausgeweiteten Impfstrategie sollen die Apotheken vor Ort die Arztpraxen mit Impfstoffen beliefern. Bei der entsprechenden Anpassung der Corona-Impfverordnung hat die ABDA Klärungsbedarf und pocht in einigen Punkten auf grundlegende Änderungen.
Ev Tebroke
27.03.2021  12:10 Uhr

Im Zuge einer verbesserten Impfstrategie sollen ab 7. April bundesweit auch die Hausärzte gegen Covid-19 impfen dürfen. Die Versorgung der Praxen mit den entsprechenden Impfstoffen soll über den Großhandel und die Apotheken laufen. Das sieht die entsprechende Weiterentwicklung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vor, die im Entwurf vorliegt. Die ABDA begrüßt nun in ihrer Stellungnahme »ausdrücklich« die geplante Einbindung der Apotheken bei der Versorgung der Arztpraxen und Betriebsärzte mit den Corona-Impfstoffen. Dieses System habe sich seit Langem bereits im Zusammenhang mit der Versorgung mit Grippeimpfstoffen als effizient und sicher bewährt. Was die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung betrifft, so hat die Bundesvereinigung jedoch einigen Änderungsbedarf.

Mit Blick auf die geplante Vergütung der Apotheken fordert die ABDA diese pro Impfdosis festzusetzen und nicht wie bislang vorgesehen pro Durchstechflasche. Diese Art der Honorierung werde auch bei den Grippeimpfstoffen so gehandhabt (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV). Zur Vergütungshöhe gibt es im Verordnungsentwurf bislang keine konkreten Angaben, angedacht ist bislang nur eine differenzierte Honorierung je nach Impfstoffart. Die ABDA verweist in diesem Punkt dann auch lediglich auf ihre »Ausführungen«, die demnach dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorliegen. Sie bittet jedoch, die Vergütung »zuzüglich Umsatzsteuer« festzusetzen und nicht wie bislang geplant »einschließlich Umsatzsteuer«.

Vergütung für Impfzubehör

Zudem sollte aus Sicht der Bundesvereinigung auch die Erstattung der Kosten des Impfzubehörs geregelt und die Leistungen der Apotheken bei deren Beschaffung Lieferung und Abrechnung vergütet werden. Und zwar »ähnlich der Regelung für den Großhandel«. Denn dieser soll laut § 11 Abs. 2 CoronaImpfV für die Abgabe von Impfzubehör an die Apotheken eine zusätzliche Vergütung bekommen. Auch hier ist im Entwurf die Vergütungshöhe noch offen. Für die ABDA ist aber grundsätzlich unklar, »was Anknüpfungspunkt für den Vergütungsanspruch ist und wie die Vergütung konkret berechnet werden soll (zu Beispiel pro Dosis oder pro Durchstechflasche). »Die Apotheken benötigen insoweit Klarheit, da sie nach § 11 Abs. 3 CoronaImpfV auch diese Großhandelsvergütung abrechnen sollen.«

Monatliche Abrechnung statt per Quartal

Was das Abrechnungsprozedere betrifft, so sollen die Apotheken ihre Kosten laut Entwurf quartalsmäßig über ihre Rechenzentren abrechnen. Vorgesehen ist dabei, dass sie auch für die Positionen des pharmazeutischen Großhandels in Vorkasse gehen unter Angabe der entsprechenden Pharmazentralnummer (PZN). Die entsprechenden Kosten sollen den Rechenzentren dann vom Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet werden und zurück an die Apotheken fließen. Die ABDA fordert nun »dringend« statt einer quartalsmäßigen eine monatliche Abrechnung vorzugeben, um nicht von etablierten Abrechnungsprozessen abweichen zu müssen. Denn zum einen erfolge auch die Rechnungslegung des pharmazeutischen Großhandels gegenüber den vom ihm belieferten Apotheken üblicher Weise monatlich. Und auch die Apotheken rechneten monatlich mit ihren Rechenzentren ab, heißt es.

Zum anderen geht die ABDA davon aus, dass die Impfstoffliefermengen im ambulanten Bereich im weiteren Verlauf des Jahres stark ansteigen. »In diesem Fall würden bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen, bei welchen den Apotheken nicht zugemutet werden kann, diese vorzufinanzieren«, heißt es in der Stellungnahme. Zudem merkt die ABDA an, auch die Rechenzentren sollten monatlich mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abrechnen können. Vorbild ist den Apothekern hier das ebenfalls monatlich erfolgende Abrechnungsprozedere der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Verwaltungskostenersatz für die Rechenzentren

Darüber hinaus regt die Bundesvereinigung an, dass die Apothekenrechenzentren einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,7 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungssumme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten sollen, ähnlich wie dies in § 8 TestV für die Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt sei. Falls dem nicht entsprochen werde, müsse zumindest sichergestellt sein, dass die Apotheken bei der Nutzung ihrer Rechenzentren für die Abrechnung der Großhandelsvergütung nicht mit der diesbezüglichen Abrechnungsgebühr belastet würden.

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