Ab Juni sinken Verwaltungskosten für Bürgertests auf 2 Prozent |
In Deutschland betreiben Apotheken derzeit ein Viertel aller Coronavirus-Teststellen. Auch diese Apotheke in Freiburg bietet sowohl Schnelltests vor Ort als auch Laientests zur Eigenanwendung an. / Foto: Imago Images/Ralph Peters
Am heutigen Mittwoch ist bekannt geworden, dass Union und SPD planen, die Bürgertests längerfristig ermöglichen zu wollen. Mit einer geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll die entsprechende Coronavirus-Testverordnung auch nach Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiter gelten. In Deutschland betreiben Apotheken mittlerweile rund ein Viertel aller Teststellen, organisieren dafür passende Räumlichkeiten und schulen Personal für die Durchführung der Tests.
Zurzeit erhalten die Apotheker je durchgeführter Testung 12 Euro. Ärzte erhalten für die gleiche Leistung 3 Euro mehr. Für die Erstattung der Sachkosten gibt es höchstens 6 Euro je Test. Zudem müssen Apotheken Verwaltungskosten an die KVen abtreten, über die sie die Tests abrechnen. Derzeit sind das 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten als Nicht-Mitglieder der KVen. Ärzte oder Leistungserbringer, die Mitglieder der KVen sind, zahlen 0,7 Prozent. Ab 1. Juni 2021 wird dieser Verwaltungskostenersatz aber auf 2 Prozent abzüglich der Sachkosten für Nicht-Mitglieder, also auch für Apotheken, gesenkt. Dies regelt die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, die am gestrigen Dienstag in Kraft getreten ist.
Ursprünglich hatte ein Referentenentwurf zur Änderung der Testverordnung noch vorgesehen, die Abrechnungskosten auf nicht mehr als 250 Euro je Monat und je Leistungserbringer zu deckeln. Zudem wollte das BMG erst eine Art Mengenrabatt einführen, so dass die Verwaltungskosten weniger werden, je mehr Tests eine Teststelle durchführt. Von dieser Idee ist in der nun geltenden Verordnung nichts mehr zu lesen. Mit der Regelung, dass ab Juni alle Teststellen nur noch 2 Prozent abtreten müssen, werden somit auch kleinere Teststellen stärker entlastet.
In der aktualisierten Testverordnung wird zudem ausdrücklich geregelt, dass nicht nur Personen, die ein positives Testergebnis nach einem Coronavirus-Schnelltest, der beispielsweise in Apotheken durchgeführt wurde, Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigungsdiagnostik haben, sondern auch Personen, die einen Selbsttest durchgeführt haben. Damit können Apotheken nun auch Personen PCR-Bestätigungstests anbieten, die einen positiven Selbsttest vorweisen können. Diese Tests können ebenfalls über die KVen abgerechnet werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.