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OLG: Selbstständige Chef-Vertretung möglich

Dürfen sich Apothekenleiter von einem freiberuflich arbeitenden Kollegen vertreten lassen? Nein, sagte im vergangen Jahr das Berufsgericht für die Heilberufe am Landgericht München. Es sah darin einen Verstoß gegen § 7 des Apothekengesetzes. Das Bayerische Oberlandesgericht sieht dies nun anders. Es hob das Urteil gegen eine Apothekerin auf, die auf ihrer Website auch Chefvertretungen auf freiberuflicher Basis anbot. Die Entscheidung fiel aus formalen Gründen – einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Eröffnungsbeschluss gab es nicht.

 

In seiner Urteilsbegründung machten die OLG-Richter aber deutlich, dass sie das Urteil des Berufsgerichts auch in der Sache nicht nachvollziehen können. Aus ihrer Sicht gibt es kein Gesetz, keine Vorschrift, dass eine Chef-Vertretung in einem Angestelltenverhältnis arbeiten muss. So könne die Apothekerin nicht gegen § 7 des Apothekengesetzes verstoßen haben, weil sie nicht dessen Adressatin sei. Dieser Paragraph richte sich ausschließlich an den Betreiber einer Apotheke. In der Apothekenbetriebsordnung gebe es ebenfalls keine Regelungen zur Vertretung, die sich an den Vertreter richten. Das OLG konnte auch nicht viel mit der Argumentation des Berufsgerichts anfangen, eine selbständig arbeitende Chefvertretung sei nicht weisungsgebunden. Dies lasse sich problemlos vertraglich regeln. Da die Vertreterin als Apothekerin unzweifelhaft die geforderte fachliche Qualifikation habe, sei kein berufsrechtlicher Verstoß erkennbar. Aus dem Apothekengesetz lasse sich auch nicht ableiten, dass ein Vertreter nach § 2 Absatz 5 bis 7 nicht selbstständig sein dürfe. Gemäß dem Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» könne der Vertreterin nichts vorgeworfen werde. Mit diesem Urteil sei aber keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welcher Weise sich ein Apothekenleiter nach § 7 des Apothekengesetzes berufspflichtwidrig verhält, wenn er sich von einem selbstständigen Apotheker vertreten lässt. (dr)

 

01.02.2013 l PZ

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