Neue Krankengeld-Regelungen für Selbstständige Auf die zum Jahreswechsel geänderten Krankengeld-Regelungen haben die Krankenkassen am Donnerstag erneut hingewiesen. Demnach entfällt für freiwillig versicherte Selbstständige bei ermäßigtem Beitragssatz (14,9 Prozent) der Krankengeldanspruch, wie die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Bochum mitteilte. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die weniger als eine Woche beschäftigt sind oder eine weniger als zehn Wochen dauernde befristete Tätigkeit ausüben.
Beide Gruppen können sich jedoch für einen sogenannten Krankengeld-Wahltarif entscheiden und damit ihren Anspruch auf Krankengeld erhalten. Dafür wird eine Zusatzprämie erhoben. Außerdem binden sich die Mitglieder damit für drei Jahre an die jeweilige Kasse.
Für versicherungspflichtige selbstständige Künstler und Publizisten gilt künftig der allgemeine Beitragssatz (15,5 Prozent), der die Zahlung von Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Für sogenannte Heimarbeiter ändert sich beim Krankengeldanspruch nichts. Für sie gilt allerdings künftig der allgemeine und nicht mehr wie bisher der erhöhte Beitragssatz.
Bei allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse ist im allgemeinen Beitrag nach wie vor ein Anspruch auf Auszahlung eines Krankengeldes ab der siebten Woche im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung enthalten. Damit bekommen sie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse.