Kurative Krebstherapie: Aus für die Mistel auf Rezept Homöopathische und anthroposophische Präparate wie die Mistel dürfen in Zukunft nicht mehr zur kurativen, adjuvanten Krebstherapie zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Erstattungsfähigkeit in der palliativen Therapie von malignen Tumoren bleibt jedoch bestehen. Das stellt die jetzt veröffentlichte Begründung eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom Mai dieses Jahres klar.
Entscheidend für die Verordnungsfähigkeit eines OTC-Arzneimittels ist, ob das Arzneimittel als Therapiestandard gilt. Bei Mistelpräparaten kam es zu einer Auseinandersetzung, ob sich die Gleichstellung zwischen Arzneimitteln der Schulmedizin und alternativer Richtungen nur auf die Erkrankung bezieht (in diesem Fall «maligne Tumoren») oder ob damit auch das Therapieziel «in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der Lebensqualität» umfasst sei.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dies im Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt. Der GBA wiederum ist der Auffassung, dass es nicht auf die Indikation, sondern auf das Ziel der Anwendung kommt. Falls ein Tumor geheilt werden soll, gilt die Mistel nicht als Standard. Die Krankenkassen müssen die Therapiekosten nicht erstatten. Zur Linderung der Beschwerden unheilbarer Krebskranker dagegen können Ärzte Mistelpräparate weiterhin zulasten der Krankenkassen verschreiben.
Die Regelung wird gültig, sobald die Urteilsbegründung «in einer allgemein zugänglichen Fachzeitschrift» erscheint. Das könnte bald der Fall sein. (db)