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Privatrezept: Axa muss Apothekern vollen Preis erstatten

Privatrezept: Axa muss Apothekern vollen Preis erstattenPrivate Krankenversicherungen müssen Apothekern und ihren Angehörigen im Krankheitsfall den vollen Preis für Medikamente erstatten. Sie dürfen den Betrag nicht auf Basis des Einkaufspreises reduzieren. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Jena hervor. Versicherungen müssen Krankheitskosten generell vollständig erstatten, wenn sie dies vertraglich vereinbart haben. Das gilt auch dann, wenn ein Apotheker das Rezept eines Angehörigen beliefert. Ein Kranker habe das Recht, sich in der Apotheke seiner Wahl mit Arzneimitteln einzudecken. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Apotheke im Besitz seiner Familie ist, heißt es sinngemäß der Entscheidung von Ende November. Damit ist die Axa-Versicherung mit ihrem Vorhaben gescheitert, einer Apothekerin für die medikamentöse Behandlung ihres Kindes nur den Einkaufspreis der Arzneimittel zu erstatten. Die Axa war der Meinung, nur für die tatsächlich anfallenden Aufwendungen erstatten zu müssen. Damit verstoße die Axa jedoch gegen ihren eigenen Versicherungsvertrag, so das Amtsgericht Jena. Darin verpflichtet sich die Axa explizit, die Aufwendungen für Arznei- und Verbandsmittel zu 100 Prozent zu übernehmen. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Versicherung, Aufwendungen müssten grundsätzlich Fremdleistungen sein. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei auch die eigene Arbeitskraft eine Aufwendung mit einem «merkantilen Verkehrswert». Seine Argumentation bezieht das Gericht nicht nur auf Arzneimittel, sondern auch auf Hilfsmittel. (dr)

09.12.2010 l PZ
Foto: Fotolia/M&S Fotodesign

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